Welche Verfahrensweise für eine Mietanlage gilt bei einem Hausverkauf?
Bei einem Hausverkauf zählt eine integrierte PV-Mietanlage nicht als Zubehör oder Bestandteil der Immobilie dazu, weil sie sich im Eigentum des Vermietungsunternehmens befindet. Selbstverständlich hat ein Hausverkäufer den Hauskäufer von der gemieteten Anlage in Kenntnis zu setzen, denn der Hauskäufer übernimmt sie in aller Regel für die Restlaufzeit der Grundmietdauer. Daher muss im Kaufvertrag für das Haus eine Klausel enthalten sein, welche die Vertragsübernahme der PV-Anlage durch den Hauskäufer dokumentiert. Gegenüber dem Vermietungsunternehmen halten sowohl der Hausverkäufer als auch der Hauskäufer die Vertragsübernahme in einem entsprechenden Vertragswerk fest. Es besteht die Verpflichtung, den Anlagenbetreiberwechsel dem Vermietungsunternehmen, dem Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur und dem Stromnetzbetreiber umgehend mitzuteilen.